Arbeitsrecht
von Kay Uwe Erdmann

2G-Zugangsregelung bei Betriebsräteversammlung unzulässig

Corona-Pandemie beschäftigt die Welt seit mittlerweile zwei Jahren und ein Ende ist in absehbarer Zeit noch nicht in Sicht. Der Gesetzgeber wird den sich immer wieder ändernden Entwicklungen nicht schnell genug gerecht und die Rechtsprechung wird sich noch jahrelang mit der Coronapolitik und dessen Folgen auseinandersetzen müssen. Schon jetzt ist abzusehen, dass die Zugangsbeschränkungen in Form von 3G, 2G und 2G plus für Restaurants, Einzelhandel und Arbeitsplatz uns noch längere Zeit begleiten wird. Um der Lage Herr zu werden hat der Gesetzgeber Ende November die 3G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss einen Die negativen Coronatest vorlegen, um an seinem Arbeitsplatz arbeiten zu können. Manche Arbeitgeber sowie Betriebsräte gehen jedoch noch einen Schritt weiter und führen die 2G-Regelung ein.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.11.2021 (Az.: 5 BVGa 8/21) betrifft eine Problematik, die in der Praxis immer häufiger auftreten wird. Kann ein Gesamtbetriebsrat die Betriebsräteversammlung unter der 2G- Bedingung abhalten? Die vorliegende Entscheidung widmet sich dieser neuartigen Frage und wendet dabei Prinzipien des Betriebsverfassungsrechts an. Sie verdient im Ergebnis in weitem Umfang Zustimmung.

Dem Urteil zugrundeliegender Sachverhalt

Im vom Arbeitsgericht Bonn entschiedenen Fall hat der Gesamtbetriebsrat die Betriebsräte zu einer in Berlin am 16. Und 17. November 2021 stattfindende Betriebsräteversammlung eingeladen, mit dem Hinweis, dass die Versammlung unter der Bedingung der 2G-Regelung durchgeführt werde, um nur gegen Covid19 geimpfte oder von Covid19 genesene Personen die Teilnahme an der Veranstaltung zu ermöglichen. Gegen diese Bedingung wendet sich die Antragstellerin als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie begehrte die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung unter Vorlage eines negativen PCR-Tests und führte an, in dem Vorgehen des Gesamtbetriebsrates liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Betriebsratsmitgliedern. Die Antragstellerin beantragte daher die Untersagung gegenüber dem Gesamtbetriebsrat die Betriebsräteversammlung unter 2G-Bedignungen durchzuführen und nur gegen Covid19 geimpfte oder von Covid19 genesene Personen zu dieser Veranstaltung zuzulassen.

Recht auf freie Mandatsausübung nach § 78 BetrVG

Das Arbeitsgericht Bonn geht zu Recht davon aus, dass die Teilnahme der Antragstellerin an der Betriebsräteversammlung Teil der Ausübung ihres Mandats ist und somit dem Schutz des § 78 BetrVG unterliegt. Die Schutzvorschrift soll die Unabhängigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger und deren ungestörte Tätigkeit sichern. Als stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates kann sie Schutz vor mandatsbeeinträchtigenden Maßnahmen des Arbeitsgebers als auch des Betriebs,- oder Gesamtbetriebsrates verlangen. Die Norm des § 78 BetrVG enthält nämlich das Verbot der Behinderung oder Störung jedweder Betriebsratstätigkeit. Unter dem Begriff der Behinderung oder Störung wird jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit verstanden. Geschützt wird nicht nur die vorschriftsmäßige Tätigkeit der in § 78 BetrVG genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe, sondern auch die Tätigkeit der einzelnen Mitglieder.  Der Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG weit auslegen, sodass jede objektive Behinderung erfasst wird, unabhängig davon, ob sie tatsächlich mit der Zielrichtung der Behinderung begangen wurde. Zweck des Behinderungsverbotes nach § 78 S. 1 BetrVG liegt auch gerade darin, den Zutritt der einzelnen Organmitglieder zu den Betriebssitzungen vollumfänglich zu sichern (so ausdrücklich BAG, BeckRS 9998, 21090).

Keine Rechtsgrundlage für 2G-Regelung

Weiter ist die entscheidende Kammer der Auffassung, dass die Mandatsausübung nicht durch die Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden darf, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Zwar eröffne § 8a der dritten SARS- CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin den Verantwortlichen die Möglichkeit, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte oder genesene Personen zugänglich zu machen, allerdings erlaube der Paragraph nach Ansicht des Gerichts nicht den Eingriff in durch § 78 BetrVG geschützte Bereiche der Mandatsausübung. Dies könne nur, so das Gericht, durch eine gesetzliche Regelung, nicht aber aufgrund einer eigenen Entscheidung des Gesamtbetriebsrates, erfolgen.

Der Auffassung der Kammer ist vollumfänglich zuzustimmen. Zwar kann der Gesamtbetriebsrat sowie der Betriebsrat über bestimmte Vorgaben zum Ablauf entscheiden, aber nicht über die Einführung der 2G- Regel in Betriebsräteversammlungen. § 51 Abs. 1 BetrVG verweist für den Gesamtbetriebsrat auf eine Reihe an Vorschriften, die auf den Betriebsrat Anwendung finden. Darunter befindet sich auch § 30 BetrVG. Nach dessen Absatz 1 kann der Betriebsrat zwar frei darüber entscheiden, ob und wann er eine Betriebsratssitzung einberuft und abhält, aber über das „Wie“ kann er nur begrenzt entscheiden. Die Vorschrift des § 30 BetrVG bevollmächtigt den Betriebsrat darüber zu entscheiden, ob die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen soll. Weitergehende Befugnisse für den Betriebsrat bzgl. der Form der Sitzungen sind in der Norm nicht enthalten. Es obliegt daher nicht dem Betriebsrat über die Einführung von 2G-Regelungen in Sitzungen und Versammlungen zu entscheiden, obwohl § 8a der dritten SARS- CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin den Verantwortlichen die Möglichkeit gewährt, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte oder genesene Personen zugänglich zu machen. Vielmehr obliegt diese Aufgabe nach zutreffender Ansicht des Gerichts dem Gesetzgeber. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Sicherung der Unabhängigkeit der Amtsausübung und die ungestörte Tätigkeit der Funktionsträger. Dieser Schutz muss auch in dem Verhältnis zwischen dem einzelnen Mitglied und dem Organ greifen. Denn andernfalls können Organe wie der Gesamtbetriebsrat mit Leichtigkeit in die betriebsverfassungsrechtliche Tätigkeit einzelner Mitglieder eingreifen. Der hiesige Fall zeigt, welche Auswirkungen ein solcher Eingriff haben kann. Deshalb ist der Schutz nur gewährt, wenn Eingriffe in § 78 BetrVG dem Gesetzgeber obliegen.

Kein Eingriff in § 78 BetrVG durch die Teilnahme nicht geimpfter bzw. genesener Personen

Erwähnenswert ist noch die Überlegung, ob für den Gesamtbetriebsrat ein Eingriff in § 78 BetrVG vorliegt, wenn nicht geimpfte oder nicht von Covid19 angesteckte und genesene Personen an der Betriebsräteversammlung teilnehmen dürfen. Durch die Teilnahme solcher Personen besteht die Gefahr, dass geimpfte oder genesene Gesamtbetriebsratsmitglieder den Entschluss fassen, nicht an der Versammlung teilzunehmen, um sich einer Ansteckungsgefahr nicht auszusetzen. Je nachdem wie viele Mitglieder sich dafür entscheiden, der Versammlung fernzubleiben, können nicht nur Mandatsausübungen einzelner Mitglieder betroffen sein, sondern der Gesamtbetriebsrat kann als Organ betroffen sein. § 78 BetrVG schützt jedoch nur Eingriffe von außen oder von innen, also zwischen einzelnen Gruppierungen oder einzelnen Mitgliedern oder zwischen einem Mitglied und dem Gesamtbetriebsrat. Nicht von § 78 BetrVG ist der Schutz eines Mitglieds vor sich selbst erfasst. Es ist die freiwillige Entscheidung eines Mitglieds, an der Betriebsräteversammlung nicht teilzunehmen. Im Gegensatz zur Antragstellerin wird das einzelne Mitglied weder aktiv noch passiv durch andere Mitglieder oder Organe von der Teilnahme abgehalten.

Treffen zu viele Mitglieder die Entscheidung, der Betriebsräteversammlung fernzubleiben, um ein Ansteckungsrisiko zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass die Tätigkeit des gesamten Organs betroffen sein könnte. Die Entscheidung eines jeden Einzelnen könnte zu einer Beschlussunfähigkeit des Gesamtbetriebsrates führen. Gem. § 51 Abs. 3 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten. Durch die Einführung des § 30 Abs. 2 BetrVG besteht für die ferngebliebenen Mitglieder jedoch die Möglichkeit der Teilnahme an einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz, sofern dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist. Durch die Regelung wurde einer Beschlussunfähigkeit des Gesamtbetriebsrates vorgesorgt, um damit auch die Tätigkeit der Betriebsverfassungsorgane vollumfänglich vor Einwirkungen zu schützen.


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